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   BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 66/90   

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BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 66/90 (https://dejure.org/1992,1749)
BSG, Entscheidung vom 06.02.1992 - 7 RAr 66/90 (https://dejure.org/1992,1749)
BSG, Entscheidung vom 06. Februar 1992 - 7 RAr 66/90 (https://dejure.org/1992,1749)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsbeschaffung - Rechtsweg - Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsentgelt - Anerkennungsbescheid - Notwendige Beiladung - Präsident der Bundesanstalt für Arbeit - Rechtsstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Förderungsfähiges Arbeitsentgelt iS. von § 94 Abs. 1 AFG , Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Ablehnung der Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, Rechtsstellung des Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeit bei der Zuteilung von weiteren Bundes- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 908
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 79/86

    Bemessung der Eingliederungsbeihilfe - Urlaubsgeld

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 66/90
    So hat der Senat schon zu der Regelung des § 54 AFG, wonach der Arbeitgeber zur beruflichen Eingliederung von arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmern ua Zuschüsse zum tariflichen, hilfsweise ortsüblichen Arbeitsentgelt erhalten kann, entschieden, daß als Arbeitsentgelt in diesem Sinn nur anzusehen ist, was der Arbeitgeber in der Förderzeit an den Arbeitnehmer zu zahlen hat, weil der Zweck dieser sog Eingliederungsbeihilfe darin besteht, den Arbeitgeber um einen bestimmten Vomhundertsatz des Arbeitsentgelts in der Förderzeit zu entlasten; ein Urlaubsgeld scheidet deshalb für die Bemessung des Zuschusses nach § 54 AFG aus, wenn es in der Förderzeit nicht zu zahlen ist (Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 RAr 79/86 - verkürzt veröffentlicht in VdK-Mitt 1988, 34; SozSich 1989, 27).
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 66/90
    Eine solche Abfindung, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt wird, ist zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zuzuordnen (BSGE 66, 219, 220 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2).
  • BSG, 05.10.1982 - 7 RAr 123/81

    Arbeitsentgelt; Festsetzung der Zuschußhöhe; Lehrer

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 66/90
    Offenbleiben kann, ob diese Regelung ermächtigungskonform ist (vgl hierzu BSG SozR 4100 § 94 Nr. 1), ebenso, ob das streitige Übergangsgeld hier eine Leistung ist, die aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung gezahlt wurde.
  • BVerwG, 31.01.1969 - IV C 83.66

    Beschwer durch die Stellung als Beigeladener - Rechtsmittel der Hauptbeteiligten

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 66/90
    Es gilt insoweit nichts anderes als sonst im Verwaltungsprozeß, in dem die zu Weisungen befugte Aufsichtsbehörde bzw die Körperschaft, bei der diese Behörde errichtet ist, nicht notwendig beizuladen ist (BVerwGE 31, 233, 235 f), und zwar selbst dann nicht, wenn die beklagte kommunale Stelle über Landesmittel verfügt (vgl BVerwG Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 13).
  • BSG, 20.09.1989 - 7 RAr 110/87

    Ausschluß von Leistungen der Produktiven Winterbauförderung, Wiedereinsetzung in

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 66/90
    Eine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung ist darin selbst angesichts der Formulierung des Klageantrags vor dem SG nicht zu erblicken (vgl dazu BSGE 65, 272, 275 = SozR 4100 § 78 Nr. 8).
  • BSG, 12.12.1991 - 7 RAr 26/90

    Beiträge des Arbeitgebers zur gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte in

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 66/90
    Während gegenüber der Ablehnung eines Förderungsantrags in der ersten Stufe wegen des der BA insoweit eingeräumten Ermessens die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) gegeben ist (vgl BSG SozR 4100 § 91 Nr. 4 und § 92 Nr. 1), verfolgt der Kläger, dem bindend ein positiver Anerkennungsbescheid erteilt worden ist, die ihm seiner Meinung nach daraus zustehenden Leistungsansprüche, soweit die BA solche anschließend abgelehnt hat, im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG; vgl auch Urteil des Senats vom 12. Dezember 1991 - 7 RAr 26/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 16.10.1991 - 11 RAr 1/91

    Anerkennung und Kostenerstattung eigenmächtig durchgeführter

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 66/90
    Fällt dieser positiv aus, erfolgt in einer zweiten (späteren) Stufe die Entscheidung über die Auszahlung und Abrechnung der Leistungen (vgl dazu das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des BSG vom 16. Oktober 1991 - 11 RAr 1/91 -).
  • BVerwG, 13.02.1976 - VII A 4.73

    Zuverfügungstellung einer Bundesbehörde - Erledigung von Landesaufgaben -

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 66/90
    Deshalb werden auch die vom entliehenen Organ getroffenen Entscheidungen dem Entleiher zugerechnet (vgl BVerwG DÖV 1976, 319, 320).
  • BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 56/88

    Förderung einer Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung gemäß den §§ 91 ff AFG durch

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 66/90
    Während gegenüber der Ablehnung eines Förderungsantrags in der ersten Stufe wegen des der BA insoweit eingeräumten Ermessens die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) gegeben ist (vgl BSG SozR 4100 § 91 Nr. 4 und § 92 Nr. 1), verfolgt der Kläger, dem bindend ein positiver Anerkennungsbescheid erteilt worden ist, die ihm seiner Meinung nach daraus zustehenden Leistungsansprüche, soweit die BA solche anschließend abgelehnt hat, im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGG; vgl auch Urteil des Senats vom 12. Dezember 1991 - 7 RAr 26/90 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 29.08.1974 - 7 RAr 35/72

    Kurzarbeitergeld - Ablehnung - Bescheid - Anfechtung - Notwendige Beiladung -

    Auszug aus BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 66/90
    Wird aber die BA funktional als Prozeßstandschafter für Bund und Land tätig, entfällt deren notwendige Beiladung, wie auch sonst zum Prozeß des Prozeßstandschafters nicht beizuladen ist, wessen Rechte der Prozeßstandschafter geltend zu machen befugt ist (BSGE 33, 64, 66 = SozR Nr. 5 zu § 143 l AVAVG; BSGE 38, 98, 99 = SozR 4100 § 69 Nr. 1).
  • BSG, 27.04.1972 - 2 RU 14/69

    Evangelische Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts -

  • BSG, 15.07.1971 - 7 RAr 30/68

    Schlechtwettergeld - Ausfallanzeige - Ablehnung aus betrieblichen Gründen -

  • BSG, 24.11.1994 - 7 RAr 40/94

    Abfindung - Anwartschaft - Nichtentstehung - Erlösbeteiligung - Arbeitsentgelt

    Doch gelte dies nur insoweit, als dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt sei oder Besonderheiten entgegenstünden (BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 2 mwN).

    Vielmehr kommt es nach Sinn und Zweck der ABM-Förderung sowie dem gesetzgeberischen Konzept der §§ 91 ff AFG entscheidend darauf an, ob es sich um eine Arbeitgeberleistung handelt, die sich der Förderungsfrist (§ 95 Abs. 3 Satz 1 AFG) bzw der Förderungsdauer (§ 9 Abs. 1 und 2 ABMAnO) in zeitlicher Hinsicht zuordnen läßt (BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 2; BSG vom 26. Juli 1994 - 11 RAr 11/94 -, unveröffentlicht).

    In Konsequenz dessen sind, wie vom erkennenden Senat bereits entschieden, auch Leistungen, die der Maßnahmeträger an einen in einer ABM beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer für Zeiten nach der ABM erbringt (zB tarifliches Übergangsgeld), kein Arbeitsentgelt iS des § 94 AFG (BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 2).

    Denn die Vorschrift erfaßt erkennbar solche Sachverhalte, in denen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Arbeitgeberaufwendungen auch für Zeiten anfallen, in denen vom beschäftigten Arbeitnehmer eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht erwartet wird, zB während des Urlaubs, im Rahmen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder während des Mutterschutzes (BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 2; BSG vom 26. Juli 1994, aaO).

  • BSG, 26.07.1994 - 11 RAr 11/94

    Förderungsleistungen für eine Urlaubsabgeltung an einen in einer

    Wie das Bundessozialgericht (BSG) in einer Entscheidung vom 6. Februar 1992 (SozR 3-4100 § 94 Nr. 2) bereits ausgeführt hat, ist das Verfahren für Verwaltungsentscheidungen über einen ABM-Förderungsantrag zweistufig geregelt.

    Dies hat der 7. Senat des BSG bereits in der - vom LSG zitierten - Entscheidung vom 6. Februar 1992 zu § 94 Abs. 1 AFG idF des 5. AFG-ÄndG vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1189) - der § 94 Abs. 1 und 4 AFG idF des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 inhaltlich entspricht - ausgeführt (SozR 3-4100 § 94 Nr. 2 - zum tariflichen Übergangsgeld beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers).

    Ob dieses Ergebnis zusätzlich aus der Verweisung des § 94 Abs. 4 AFG auf die Arbeitszeit iS des § 69 AFG zu begründen ist, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl dazu BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 2).

    Denn die Vorschrift setzt erkennbar voraus, daß für diese Zeiten arbeitsvertraglich an sich eine Arbeitspflicht bestanden haben muß und erfaßt deshalb diejenigen Sachverhalte, in denen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Arbeitgeberaufwendungen auch für Zeiten anfallen, in denen vom beschäftigten Arbeitnehmer eine tatsächliche Arbeitsleistung nicht erwartet wird, zB während des Urlaubs, im Rahmen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder während des Mutterschutzes (ebenso BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 2 S 16).

  • BSG, 04.12.1997 - 7 RAr 62/97

    Urlaubsabgeltung als zuschußfähiges Arbeitsentgelt im Rahmen einer anerkannten

    Bund und Land wären aber selbst dann nicht beizuladen, wenn sie sich der Dienststellen der Beklagten - aufgrund eigener Entschließung (vgl die Vereinbarungen) - im Wege der Organleihe bedienen würden und somit unmittelbar betroffen wären (vgl hierzu BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 2 mwN).

    Wäre dies anzunehmen, wäre der Senat bezüglich der Vereinbarung mit dem Land Berlin jedenfalls hieran nicht durch § 162 SGG gehindert; denn das Revisionsgericht darf irrevisibles Recht feststellen und anwenden, wenn es - wie hier - das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen hat (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 2 mwN).

    Es kann deshalb offenbleiben, ob § 16 ABMAnO überhaupt ermächtigungskonform ist (vgl hierzu BSG SozR 4100 § 94 Nr. 1; SozR 3-4100 § 94 Nr. 2) und ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die vom Kläger gezahlte Urlaubsabgeltung besaß.

  • BSG, 12.05.1999 - B 7 AL 70/98 R

    Arbeitsbeschaffungsmaßnahme - Verlängerung - Rechtsänderung - förderungsfähiges

    Ob § 16 Abs. 2 ABMAnO mit seiner Erweiterung des Arbeitsentgeltbegriffs überhaupt ermächtigungskonform ist (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 94 Nr. 2 und SozR 4100 § 94 Nr. 2), kann dahinstehen (vgl seit 1. Januar 1998 aber § 265 Abs. 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - ), weil die Beklagte jedenfalls entsprechend der ABMAnO diese Leistung - ausgehend vom abgesenkten tariflichen Entgelt - nach den von ihr selbst zu errechnenden Pauschalen in Höhe von 19, 88 % (Niedersachsen) für das Jahr 1995 (ANBA 1995, 665) bzw von 20, 78 % (Niedersachsen) für das Jahr 1996 (Umdruckerlaß vom 26. Februar 1996 - Ib3 5590 A; allerdings entgegen § 16 Abs. 2 Satz 4 AMBAnO nicht bekanntgegeben) gezahlt hat.
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